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Neue Regeln für ELTIF

Die im Januar in Kraft getretene überarbeitete europäische Long-Term Investment Funds (ELTIF)-Verordnung soll es Kapitalverwaltungsgesellschaften (KVGen) erleichtern, Anlegerinnen und Anlegern langfristige Investitionsmöglichkeiten anzubieten.

ELTIFs können beispielsweise in Private Equity (Beteiligungen an nicht börsennotierten Unternehmen) investieren, in Private Debt (alternative Fremdkapitalfinanzierungen) oder in langfristige Infrastrukturprojekte, etwa aus dem Bereich der erneuerbaren Energien. Sie eröffnen damit eine alternative, nicht-bankenbasierte Finanzierungsmöglichkeit für Infrastrukturprojekte, nicht börsennotierte Unternehmen oder börsennotierte kleine und mittlere Unternehmen (KMU).

Rechtliche Grundlage der ELTIFs ist die Verordnung (EU) 2015/760, die am 9. Dezember 2015 in Kraft trat. Seitdem hatten jedoch nur sehr wenige KVGen ELTIFs aufgelegt. Der europäische Gesetzgeber hat darauf reagiert und die ELTIF-Verordnung deutlich überarbeitet; die neue Fassung ist seit dem 10. Januar 2024 in Kraft (Verordnung (EU) 2023/606). Was hat sich konkret verändert?

Spektrum zulässiger Vermögensgegenstände deutlich erweitert

Um Investitionen in verbriefte Vermögenswerte und ökologisch nachhaltigere Investitionen zu fördern, hat der europäische Gesetzgeber die Liste der für einen ELTIF zulässigen Vermögensgegenstände erweitert. Sie umfasst nun unter anderem auch einfache, transparente und standardisierte Verbriefungen mit langfristigen Risikopositionen und grüne Anleihen von qualifizierten Portfoliounternehmen gemäß der ELTIF-Verordnung.

Darüber hinaus ist nun auch der Erwerb von Anteilen an Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) und an europäischen alternativen Investmentfonds (EU-AIF), die von europäischen Verwaltern alternativer Investmentfonds (EU-AIFM) verwaltet werden, möglich. Bedingung ist, dass diese Fonds in für ELTIFs zulässige Anlagen investieren und selbst nicht mehr als 10 Prozent ihres Anlagevermögens in anderen Fonds investiert haben. Diese Erweiterung ermöglicht es Anbietern von ELTIFs, auch Dachfondsstrategien zu verfolgen.

Für Investitionen in Sachwerte ist die bisherige Schwelle von zehn Millionen Euro weggefallen. ELTIFs können nun auch Sachwerte mit einem geringeren Wert erwerben. Dies trägt zur Diversifizierung der Anlageportfolios bei und soll Investitionen in Sachwerte attraktiver machen.

Der Gesetzgeber hat in der Neufassung der ELTIF-Verordnung zudem die Anlage- und Emittentengrenzen angehoben sowie differenziert zwischen ELTIF, die auch an Privatanleger vertrieben werden können, und solchen, die nur für professionelle Anleger zugänglich sind. Letztere sind an die Anlage- und Emittentengrenzen nicht gebunden.

Offene Fondsstruktur unter Bedingungen zulässig

Die ELTIF-Verordnung geht grundsätzlich von einer geschlossenen Fondsstruktur aus. Ausnahmsweise kann ein ELTIF jedoch auch offen strukturiert sein. In einem solchen Fall müssen jedoch folgende Anforderungen erfüllt sein:

  • die Rückgabe der Anteile darf nicht vor Ablauf der Mindesthaltedauer bzw. nicht vor Gültigkeit der Anlagegrenzen erfolgen;
  • die KVG muss der zuständigen Aufsichtsbehörde nachweisen, dass eine angemessene Rücknahmeregelung besteht und dass sie über angemessene Liquiditätsmanagementtools verfügt, die mit einer langfristigen Anlagestrategie vereinbar sind;
  • für Rücknahmen müssen eindeutige Verfahren und Bedingungen definiert sein;
  • Rücknahmen müssen auf einen Prozentsatz der für OGAW zulässigen Vermögenswerte beschränkt sein;
  • KVGen sollten Anlegerinnen und Anleger zudem fair behandeln und gegebenenfalls auch eine anteilige Rückgabe ermöglichen.

Privatanlegerinnen und -anleger können ohne Einschränkungen investieren

Privatanlegerinnen und -anleger können nun uneingeschränkt Anteile an ELTIF erwerben. Nach alter Rechtslage durften Privatanlegerinnen und -anleger, deren Anlage-Portfolio insgesamt weniger als 500.000 Euro betrug, maximal zehn Prozent des Anlage-Portfoliovolumens in ELTIF investieren. Dabei mussten sie mindestens 10.000 Euro in ELTIF anlegen. Nach neuer Rechtslage gibt es solche gesetzlichen Zugangsbegrenzungen nicht mehr.

KVGen, Banken sowie alle andere Anbieter, die Anteile eines ELTIF an Privatanlegerinnen und -anleger verkaufen, müssen zuvor eine Geeignetheitsprüfung vornehmen und ihnen eine Erklärung zur Geeignetheit aushändigen. Die gilt sowohl für den Direktvertrieb durch eine KVG als auch für den Vertrieb über Finanzintermediäre. Geeignetheitsprüfungen müssen die Anforderungen der überarbeiteten Finanzmarktrichtlinie (Markets in Financial Instruments Directive – MiFID) erfüllen.

Regulierungsstandards konkretisieren die ELTIF-Verordnung

Die ELTIF-Verordnung enthält an einigen Stellen Aufträge an die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (European Securities and Markets Authority – ESMA), Technische Regulierungsstandards zu entwerfen. Diese Standards sollen bestimmte Regelungen der ELTIF-Verordnung weiter konkretisieren. Sie werden von der Europäischen Kommission erlassen.

Die Regulierungsstandards regeln vor allem die Bedingungen für die Rücknahme von Anteilen an offenen ELTIFs. Unter anderem legen sie Kriterien für die Bestimmung der Mindesthaltedauer der Anteile an einem ELTIF fest und regeln die Anforderungen an die Rücknahmeregelungen und die Liquiditätsmanagementtools. Darüber hinaus legen sie die Kriterien fest, die helfen sollen, den Prozentsatz an liquiden Vermögensgegenständen zur Rücknahmebeschränkung der Anteile an einem ELTIF zu bestimmen.

Am 19. Dezember 2023 hat die ESMA ihren Entwurf der Technischen Regulierungsstandards veröffentlicht. Da die Europäische Kommission dem Entwurf noch zustimmen muss, sind die Standards noch nicht wirksam und daher nicht verbindlich.

Die BaFin steht zum Thema ELTIF in einem intensiven Austausch mit der Industrie. Auf ihrer Webseite hat die Finanzaufsicht eine Liste mit häufig gestellten Fragen zum Thema ELTIF veröffentlicht, die fortlaufend aktualisiert und ergänzt wird.

 

Quelle: BaFin vom 13.05.2024

 

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