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Konsultation 03/2024 - Merkblatt XX/2024 (VA) zur elektronischen Übermittlung der im Vermögensverzeichnis vorgenommenen Eintragungen gemäß § 126 Absatz 2 VAG

Konsultation 03/2024 - Merkblatt XX/2024 (VA) zur elektronischen Übermittlung der im Vermögensverzeichnis vorgenommenen Eintragungen gemäß § 126 Absatz 2 VAG

Sehr geehrte Damen und Herren,

die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) stellt den beigefügten Entwurf für ein

„Merkblatt zur elektronischen Übermittlung der im Vermögensverzeichnis vorgenommenen Eintragungen gemäß § 126 Absatz 2 VAG“

zur öffentlichen Konsultation.

Stellungnahmen zu dem Konsultationsentwurf können unter Angabe des Betreffs „Stellungnahme im Rahmen der Konsultation 03/2024 (GZ: VA 25-I 3254/00002#00031)“ bis zum 14.05.2024 ausschließlich per Konsultation-03-24@bafin.de erfolgen.

Es ist beabsichtigt, die eingereichten Stellungnahmen im Internet zu veröffentlichen. Sollten Sie mit einer Veröffentlichung Ihrer Stellungnahme oder deren Weitergabe an Dritte nicht einverstanden sein, teilen Sie dies bitte in Ihrer E-Mail mit.

Mit Artikel 31 Nummer 5 Zukunftsfinanzierungsgesetz, trat am 15.12.2023 die neue Fassung des § 126 Absatz 2 VAG in Kraft. Die Vorschrift ermöglicht eine elektronische Übermittlung der Vermögensverzeichnis (VV)-Eintragungen ohne qualifizierte elektronische Signatur an die BaFin. Die Papiereinreichung bleibt wahlweise möglich.

Um Einheitlichkeit bei dem elektronischen Übermittlungsweg der VV-Eintragungen an die BaFin zu schaffen, hat die BaFin das anliegende „Merkblatt zur elektronischen Übermittlung der im Vermögensverzeichnis vorgenommenen Eintragungen gemäß § 126 Absatz 2 VAG“ nebst drei Anlagen entworfen.

Neben Hinweisen zur Art und Form (u. a. aktualisierte Fassung des Vordrucks VV-Z) der elektronischen Übermittlung der VV-Eintragungen, enthält der Merkblattentwurf auch Hinweise zur Sicherung der in das VV eingetragenen Daten.

Der Merkblattentwurf soll erstmalig Anwendung auf die elektronische Übermittlung der Eintragungen in das VV für das Geschäftsjahr 2024 finden, die im Jahr 2025 erfolgt.

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Quelle: BaFin vom 16.04.2024

 

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