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Fyshr AG: Anhaltspunkte für fehlendes Wertpapier-Informationsblatt

Ausnahmen von der Prospektpflicht sind nicht ersichtlich.

Zum Hintergrund:

Wertpapiere dürfen grundsätzlich nicht ohne die Veröffentlichung eines von der BaFin zuvor gebilligten Prospekts öffentlich angeboten werden. In Deutschland werden öffentliche Angebote zwischen einer Million Euro und acht Millionen Euro zwar von der Prospektpflicht ausgenommen. Jedoch verlangen die Vorschriften des Wertpapierprospektgesetzes (WpPG) stattdessen die Veröffentlichung eines Wertpapier-Informationsblatts (WIB). Das WIB darf erst veröffentlicht werden, wenn die BaFin dieses gestattet hat. Das WIB-Regime gilt grundsätzlich auch für öffentliche Angebote zwischen 100.000 Euro und einer Million Euro.

Das öffentliche Angebot von Wertpapieren ohne ein gestattetes Wertpapier-Informationsblatt verstößt gegen die Verpflichtungen des § 4 Absatz 1 WpPG.

In dem Gestattungsverfahren prüft die BaFin, ob das WIB die gesetzlich geforderten Mindestangaben enthält und ob sein Inhalt verständlich und kohärent (widerspruchsfrei) ist. Es gehört jedoch nicht zu ihren Aufgaben, die Angaben auf inhaltliche Richtigkeit zu prüfen, die Seriosität des Emittenten zu beurteilen und das Produkt zu kontrollieren.

Anbieter und Emittenten haften für die pflichtwidrige Nichtveröffentlichung eines Wertpapier-Informationsblatts (§ 15 WpPG). Die Verantwortlichen haften für die Richtigkeit und Vollständigkeit der im Wertpapier-Informationsblatt getätigten Angaben (§ 11 WpPG).

Ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur Veröffentlichung eines Wertpapier-Informationsblattes kann mit einer Geldbuße von bis zu 700.000 Euro geahndet werden.

Die BaFin rät Verbraucherinnen und Verbrauchern, Investitionen in Wertpapiere immer nur auf der Grundlage der erforderlichen Informationen zu tätigen.

Ob für ein öffentliches Angebot von Wertpapieren ein gebilligter Prospekt oder ein gestattetes Wertpapier-Informationsblatt bei der BaFin hinterlegt ist, können Sie in der Datenbank Hinterlegte Prospekte überprüfen.

 

Hinweis

Die BaFin nimmt ihre Aufgaben und Befugnisse gemäß § 4 Absatz 4 Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (FinDAG) nur im öffentlichen Interesse wahr. Aufgrund der gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht kann sie Dritte nicht über den Verlauf und das Ergebnis eines Verwaltungsverfahrens unterrichten.

Sie können die BaFin aber bei ihrer Arbeit unterstützen. Wenn Sie konkrete Hinweise zu den hier genannten Anbietern haben, beispielsweise Muster der Vertragsunterlagen, E-Mail-Adressen, Ruf- und Faxnummern der Kommunikationspartner oder die Kontoverbindung des Anbieters, dann wenden Sie sich an unsere Hinweisgeberstelle.

 

 

Quelle: BaFin vom 20.06.2024

 

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