„Die Perspektiven erweitert“
(BaFinJournal) Raimund Röseler, BaFin-Exekutivdirektor Bankenaufsicht, über die 8. Novelle der Mindestanforderungen an das Risikomanagement – und was sie für deutsche Banken und Sparkassen bedeutet.
Herr Röseler, warum haben Sie Zinsänderungsrisiken in der 8. Novelle der Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk) noch einmal zum Thema gemacht – und die Anforderungen verschärft?
Ich würde eher von Ergänzungen sprechen. Auch bisher haben wir schon großen Wert auf das Management von Zinsänderungsrisiken gelegt. Sie sind für alle Kreditinstitute von zentraler Bedeutung. Die Ereignisse im Frühjahr 2023 rund um die Silicon Valley Bank haben noch einmal gezeigt, was passieren kann, wenn eine Bank diese Risiken nicht im Griff hat.
Durch die Volatilität der Märkte können mehr Risiken entstehen, wenn die Kreditaufschläge für Bonitäten steigen. Das Thema findet sich jetzt auch in den MaRisk.
Tatsächlich geht das Thema auch noch auf die Erfahrungen aus der Finanzkrise 2007/2008 zurück. Damals waren marktbezogene Risiken nicht hinreichend mit Eigenkapital abgedeckt. Die europäische Kapitaladäquanzrichtlinie hat so genannte Kreditspreadrisiken 2019 erstmals explizit aufgegriffen.
Dann hat die Europäische Bankenaufsicht EBA dazu Leitlinien erlassen. Unsere MaRisk definieren die technischen Details, die sich aus diesen EBA-Leitlinien ergeben. Sie setzen den Kreditinstituten in Deutschland Leitplanken und machen die Erwartungen der Aufsicht klar.
Ab wann wird die BaFin die MaRisk-Novelle als Grundlage für ihre Prüfungen nehmen?
Die Anpassungen bei den Zinsänderungsrisiken gelten sofort. Spätestens von 2025 an werden wir bei Prüfungen auch berücksichtigen, wie Kreditinstitute mit Kreditspreadrisiken umgehen.
Sicherlich wird nicht jedes Institut gleichermaßen davon betroffen sein. Das hat auch etwas mit Proportionalität zu tun: Schließlich berücksichtigen wir, wie stark Kreditspreads das Risikoprofil eines Instituts beeinflussen. Institute, die hier deutlich exponiert sind, werden wir uns intensiver als bisher anschauen.
Zusatzinformationen
- Format Rundschreiben Rundschreiben 06/2024 (BA) - Mindestanforderungen an das Risikomanagement - MaRisk
Quelle: BaFin vom 29.05.2024
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